113 年 國立成功大學法律學研究所丙組《德文》
第 一 題50 分
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die praxis- und examensrelevante Frage entschieden, ob die Einflussnahme
auf einen Strafunmündigen mit dem Ziel, ihn zur Begehung einer Straftat zu bewegen, nur in der Form der
mittelbaren Täterschaft oder auch als Anstiftung möglich ist (Beschl. v. 13.09.2023, Az. 5 StR 200/23). Bejaht
hat der 5. Strafsenat in seinem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss letztere Variante. Im konkreten Fall
wurde daraufhin der Schuldspruch der Vorinstanz - Landgericht (LG) Kiel - entsprechend abgeändert: Statt
des versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft wurde der Angeklagte wegen versuchter Anstiftung zum
Mord verurteilt.
Der Mann hatte versucht, ein nach § 19 Strafgesetzbuch (StGB) als schuldunfähig geltendes Kind zum Mord
an seiner Mutter zu bewegen. Diese war bis vor kurzem noch seine Partnerin gewesen, dann aber aus Angst
vor den Gewaltexzessen des Angeklagten in ein Frauenhaus geflüchtet.
Dort sollte der 11-jährige sie mit einem Messer erstechen. Bei einem Treffen mit dem Jungen in der Kieler
Innenstadt hatte der Angeklagte laut BGH dem Kind seinen ernstgemeinten Plan enthüllt: Der Junge solle
abends, wenn die Mutter im Bett liege und schlafe, ein scharfes Messer aus der Küche holen und sie töten,
weil die Mutter "schlechte Sachen" gemacht habe. Auf seinem Mobiltelefon zeigte er dem Kind zudem ein
Video, in dem ein Mann eine andere Person erstach. Weitere Vorgaben zur Tat machte der Angeklagte nicht,
heißt es in dem Beschluss. Das Kind sollte die Tat vielmehr "eigenmächtig zu einer von ihm selbst bestimmten
Zeit begehen". Im Gegenzug versprach der Angeklagte dem Jungen Süßigkeiten, die Rückgabe von
weggenommenen Spielsachen und den Kauf eines Motorrades.
Allerdings ging der Plan des Mannes nicht auf: Der verängstigte Junge ging nach den Feststellungen der
Vorinstanz auf das Tötungsansinnen nur zum Schein ein und berichte seiner Mutter vom Ansinnen ihres Ex.
Die Mutter erstattete Strafanzeige, ihr ehemaliger Partner wurde verurteilt.
Der BGH hatte sich nunmehr mit der dogmatischen Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte als
mittelbarer Täter eines Mordversuchs in Betracht kommt, weil er das Geschehen mit seinem steuernden
Willen in den Händen gehalten habe oder "nur" als (versuchter) Anstifter. Im letzteren Fall sieht das Gesetz in
§ 30 Abs.1 S. 2 StGB zwingend eine Strafmilderung vor. Bei der Versuchsstrafbarkeit "kann" die Strafe nur
unter bestimmen Umständen gemildert werden (§ 23 Abs. 2 StGB).
Dogmatisch musste das Gericht hier für sich Neuland betreten: Denn, ob das Veranlassen einer vorsätzlich
begangenen rechtswidrigen Tat eines Strafunmündigen nur als mittelbare Täterschaft anzusehen ist oder
auch als bloße Anstiftung zu bewerten sein kann, hatte der BGH nach eigenen Worten bislang noch nicht
"tragend" entschieden.
In der strafrechtlichen Literatur ist die Frage seit längerem umstritten: Bedeutsame StGB-Kommentatoren
(z.B. im Schönke/Schröder/Heine/Weißer oder im Müko) vertraten bislang die Auffassung, dass der die Tat
eines Strafunmündigen veranlassende Hintermann stets und ausschließlich als mittelbarer Täter anzusehen
sei. Begründet wird dies insbesondere für Kinder mit der Wertung des Gesetzgebers in § 19 StGB. Als Folge
der in dieser Vorschrift angeordneten Strafunmündigkeit treffe die Verantwortung für das Tun von Kindern
den tatveranlassenden Hintermann.
Dem widersprach der BGH nun in seinem insgesamt lesenswerten Beschluss und schloss sich der
Gegenansicht an: Eine mittelbare Täterschaft sei nur dann anzunehmen, wenn das Kind tatsächlich ohne
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit handele. Bei der Begründung dieser Position widmete sich der Senat
ausführlich auch der historischen Entwicklung der gesetzlichen Regelungen zu Täterschaft und Teilnahme.
Auch aus dieser ergebe sich, dass der Gesetzgeber das Bestimmen eines schuldlos Handelnden zu einer
Straftat nicht in jedem Fall als (mittelbare) Täterschaft angesehen habe. Zwar sei in aller Regel, so der BGH,
davon auszugehen, dass bei Kindern tatsächlich ein Defizit vorliege, das die Tatherrschaft des Hintermanns
begründe, unausweichlich sei dies jedoch nicht.
Im konkreten Fall verneinte der BGH daraufhin die Tatherrschaft des Angeklagten. Schließlich habe dieser
selbst auch nicht an der Reife des Kindes zur Einsicht in das augenfällige Unrecht der Tat - Tötung der eigenen
Mutter - gezweifelt. Er habe auch nicht versucht, dem Kind das Unrecht der Tat zu verschleiern oder sich
sonst ein altersbedingtes Reifedefizit zunutze zu machen. Er legte das Unrecht seines Ansinnens vielmehr
offen, indem er erklärte, dass er selbst - würde er die Tat begehen - ins Gefängnis käme.
Auch sonst habe der Angeklagte keinen steuernden Einfluss auf das weitere Tatgeschehen besessen. "Er gab
die Wahl des in ungewisser Zukunft liegenden Tatzeitpunkts und die Einzelheiten der Tatausführung aus der
Hand und überantwortete beides gänzlich dem Kind. Die Tat sollte nach seiner Vorstellung zudem nach dessen
Rückkehr in das Frauenhaus begangen werden, mithin an einem ihm unbekannten Ort, an dem er wie er
wusste - keinerlei Einfluss ausüben konnte", so der BGH.
二、請將下列內容翻譯成中文:(50分)
In Rheinland-Pfalz hat das zuständige Finanzamt nach zwei Eilbeschlüssen des Finanzgerichts (FG) Rheinland-
Pfalz im Streit über Grundsteuerwertfeststellungen im Rahmen der Grundsteuerreform beim
Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde eingelegt. In beiden Fällen geht es um Einfamilienhäuser. Die Klagen der
Grundstückseigentümer richten sich gegen die Neubewertung nach dem Bundesmodell.
Das Finanzgericht hatte Ende November 2023 "ernstliche Zweifel" an der Verfassungsmäßigkeit der
gesetzlichen Bewertungsregeln angemeldet und gab in einem Eilverfahren zwei Antragstellern (Az. 4 V
1295/23, Az. 4 V 1429/23) recht. Die Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide wurde ausgesetzt und
"wegen der grundsätzlichen Bedeutung" der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung Beschwerde zum BFH zugelassen.
Das FG bezweifelt, dass die entscheidend in die Bewertung eingeflossenen Bodenrichtwerte rechtmäßig
zustande gekommen sind, auch was die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse
angeht - hier könnten "Einflussnahmemöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden", so das Gericht. Zudem
hätten Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit, einen unter dem typisierten Bodenrichtwert liegenden Wert
des Grundstücks nachzuweisen, etwa mit einem Gegengutachten, das aber eben nicht vorgesehen ist.
Die Vorsitzende Richterin am FG Rheinland-Pfalz, Barbara Weiß, sagte der Deutschen Presse-Agentur, man
rechne mit einer zeitnahen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der sich der Brisanz sicher bewusst sei. Das
Finanzministerium in Mainz teilte mit, man sei von der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells überzeugt.
Vier Verbände, darunter der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg und der Eigentümerverband Haus &
Grund, führt gemeinsam mit Eigentümern mehrere Musterklagen vor dem Finanzgericht gegen die neue
Grundsteuer. Das Land setzt auf ein "modifiziertes Bodenwertmodell". Das sieht vor, dass die
Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert die Grundlagen für die künftige Berechnung der Steuer sein sollen.
Die erste Musterklage (Az. 8 K 2368/22) gegen einen Grundsteuerwertbescheid wurde im Dezember 2022 bei
Gericht eingereicht: Geklärt werden sollen grundsätzliche Fragestellungen zur Verfassungsmäßigkeit des
neuen Landesgrundsteuergesetzes. Mit einer weiteren Klage (Az. 8 K 2491/22) vom Februar 2023 wollen die
Verbände Fragen rund um das System der Bodenrichtwerte als Bemessungsgrundlage für die neue
Grundsteuer klären lassen. Unter den Aktenzeichen 2 K 1606/23 und 2 K 1862/23n sind weitere Verfahren
beim FG Baden-Württemberg anhängig.
Finanzgerichtlichen Entscheidungen zu den neuen Bewertungsregeln liegen noch nicht vor.
Unabhängig von den Fällen, die der BFH prüfen soll, unterstützen Haus & Grund und der Bund der
Steuerzahler auch in Rheinland-Pfalz Eigentümer vor dem Finanzgericht (Az. 4 K 1205/23) bei Klagen gegen
das Bundesmodell.
Ein Verfahren ist außerdem beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg gegen die Bewertung von Grundstücken
im Rahmen der Grundsteuerreform (3 K 3142/23) nach dem Bundesmodell anhängig.
Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Gregor Kirchhof, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Finanzrecht
und Steuerrecht an der Universität Augsburg, hält nicht nur das Landesgrundsteuergesetz von Baden-
Württemberg, sondern auch das Grundsteuergesetz des Bundes für verfassungswidrig. Kirchhof riet
Eigentümern in einem Interview mit dem "Focus", sich gegen die Grundsteuer zu wehren.
Dem Bundesmodell, das wertabhängig erfolgt (die besondere Lage, der mögliche Ertrag des Objektes und der
Bodenrichtwert fließen in die Berechnung ein), folgen bis auf Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
Niedersachsen und Hamburg alle Länder, teils in modifizierter Form.
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本題為翻譯題,要求將兩段德文新聞報導翻譯成中文。第一段報導涉及德國聯邦最高法院(BGH)關於間接正犯與教唆犯的法律判決,第二段報導則關於德國房地產稅的爭議。
第一題 (一):德國聯邦最高法院關於間接正犯與教唆犯的法律判決
這段文字主要探討德國聯邦最高法院(BGH)在一個案件中的判決,該案件涉及唆使未成年人(無法負刑事責任者)犯罪。核心問題在於,這種行為究竟應被視為間接正犯(mittelbare Täterschaft)還是單純的教唆犯(Anstiftung)。
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核心法律概念:
- mittelbare Täterschaft (間接正犯): 指行為人利用他人作為工具,來實現自己的犯罪意圖。在此情況下,利用他人通常是因為該他人具有「Tatherrschaft」(對犯罪事實的支配力)。
- Anstiftung (教唆犯): 指故意教唆他人實施犯罪行為。
- Strafunmündigkeit (刑事責任能力欠缺): 指依據 § 19 StGB,未滿一定的年齡(通常是14歲)或精神狀態不允許負刑事責任。
- Tatherrschaft (犯罪事實的支配力): 是判斷間接正犯的關鍵。行為人是否對犯罪的發生、過程及結果有實質的控制力。
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案件背景:
被告試圖唆使一個11歲、依 § 19 StGB 被視為無刑事責任能力的兒童去殺害他的母親。這位母親是被告的前伴侶,因害怕被告的暴力行為而逃到婦女庇護所。被告向兒童展示了殺人的影片,並承諾給予糖果、歸還玩具及購買摩托車作為報酬。他指示兒童在晚上母親睡覺時行凶,但具體時間和細節則交由兒童自行決定。 -
BGH 的判決與理由:
- 爭議點: 傳統觀點認為,唆使無刑事責任能力者犯罪,通常屬於間接正犯,因為唆使者對犯罪的發生具有支配力。然而,BGH 在此案中採取了不同的立場。
- BGH 的觀點: BGH 認為,只有當兒童實際上「缺乏辨識或控制能力」(ohne Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit)時,才能認定為間接正犯。
- 對本案的適用: BGH 駁回了被告是間接正犯的說法。理由是,被告並未質疑兒童對殺害母親的行為是否具有足夠的辨識能力,也沒有試圖掩蓋其行為的錯誤性。相反,被告公開承認其意圖,並表示如果他自己殺人,也會被判刑。此外,被告將犯罪的時間、地點和細節完全交由兒童決定,並選擇了一個他無法控制的地點(兒童返回婦女庇護所之後),因此他對犯罪的發生沒有實質的支配力。
- 最終判決: 因此,被告被判為「未遂教唆犯」(versuchte Anstiftung zum Mord),而非「未遂間接正犯」(versuchter Mord in mittelbarer Täterschaft)。這也意味著,根據 § 30 Abs. 1 S. 2 StGB,教唆犯的刑罰將會被減輕。
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翻譯重點:
- 「Bundesgerichtshof (BGH)」譯為「聯邦最高法院」。
- 「mittelbare Täterschaft」譯為「間接正犯」。
- 「Anstiftung」譯為「教唆犯」。
- 「Strafunmündigen」譯為「無刑事責任能力者」。
- 「Tatherrschaft」譯為「犯罪事實的支配力」。
- 「Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit」譯為「辨識或控制能力」。
- 「versuchte Anstiftung zum Mord」譯為「未遂教唆殺人」。
- 「versuchter Mord in mittelbarer Täterschaft」譯為「間接正犯未遂殺人」。
第一題中文翻譯:
聯邦最高法院(BGH)就「唆使無刑事責任能力者犯罪,意圖使其觸犯刑法,是否僅能以間接正犯或教唆犯的形式為之」這一實務與考試相關的問題做出了裁決(裁定日期:2023年9月13日,案號:5 StR 200/23)。聯邦最高法院第五刑事庭在其週四公布的裁定中,肯定了後者(即教唆犯)。在此具體案件中,原審法院——基爾地方法院(LG Kiel)——的定罪隨之相應修改:被告被判處未遂教唆殺人罪,而非間接正犯未遂殺人罪。
該男子曾試圖唆使一個依據《德國刑法典》(StGB) § 19 被視為無刑事責任能力的兒童殺害他的母親。這位母親直到不久前還是他的伴侶,但之後因害怕被告的暴力行為而逃往婦女庇護所。
被告指示該11歲兒童在彼處用刀將其母親殺死。根據BGH的說法,在基爾市中心與該兒童會面時,被告向兒童揭示了他認真的計劃:該兒童應在晚上母親臥床睡覺時,從廚房拿一把鋒利的刀殺死她,因為母親「做了壞事」。他在手機上也向兒童展示了一段影片,其中一名男子刺殺了另一個人。裁定中提到,被告沒有對該行為做出進一步的指示。相反,該兒童應「自行決定一個由他自己決定的時間」來實施犯罪。作為交換,被告向該兒童承諾給予糖果、歸還被沒收的玩具以及購買一輛摩托車。
然而,該男子的計劃並未成功:根據原審法院的認定,該受驚嚇的兒童只是假意同意了殺人請求,並將其前伴侶的要求告訴了母親。母親報警,她的前伴侶被判刑。
BGH 現在必須處理一個理論問題:被告是否應被視為謀殺未遂的間接正犯,因為他通過其控制的意志掌握了整個事件,還是「僅僅」是(未遂)教唆犯?在後一種情況下,法律 § 30 Abs.1 S. 2 StGB 明文規定必須減輕刑罰。而在未遂犯的量刑中,「可以」僅在特定情況下減輕刑罰(§ 23 Abs. 2 StGB)。
從理論上講,法院在此必須開拓新的領域:因為,將唆使一個故意實施非法行為的無刑事責任能力者,究竟應僅被視為間接正犯,還是也可以被評價為單純的教唆犯,BGH 根據其自身的話,迄今為止尚未做出「具決定性」的裁決。
在刑法學界,這一問題長期存在爭議:重要的刑法典評註者(例如 Schönke/Schröder/Heine/Weißer 或 Müko)迄今為止都持有一種觀點,即唆使無刑事責任能力者犯罪的幕後指使者,始終且僅應被視為間接正犯。這尤其以兒童為例,其論據是立法者在 § 19 StGB 中的價值判斷。作為該規定所規定的刑事責任能力欠缺的結果,兒童行為的責任應由唆使者承擔。
BGH 現在在其總體上值得閱讀的裁定中反駁了這一觀點,並接受了相反的觀點:只有當兒童實際上「缺乏辨識或控制能力」時,才能認定為間接正犯。為支持這一立場,該庭詳細探討了關於正犯與共犯的法律規定的歷史發展。從中也得出,立法者並非在所有情況下都將唆使一個無辜者實施犯罪,視為(間接)正犯。BGH 承認,儘管通常情況下可以假設兒童確實存在缺陷,這構成了幕後指使者的犯罪支配,但這並非必然。
具體案件中,BGH 因此否定了被告的犯罪支配。畢竟,被告自己也從未質疑過該兒童對其母親被殺這一顯然不法的行為的辨識能力。他也沒有試圖掩蓋該行為的非法性,或利用其年齡相關的成熟度不足。他反而公開承認其意圖的非法性,並表示,如果他自己實施該行為,他也會被判刑。
此外,被告對進一步的犯罪過程沒有任何控制影響。「他將在未來不確定的時間點的選擇以及犯罪實施的細節都交由他人處理,並將兩者完全委託給了兒童。根據他的設想,該行為還應在兒童返回婦女庇護所之後進行,即在他不知道的地方,而他知道——他對此——沒有任何影響力」,BGH 如此表示。
第一題答案:
【答案】此題為翻譯題,需將德文原文準確翻譯成中文。
第一題核心考點:
本題主要考查考生對德國刑法中「間接正犯」(mittelbare Täterschaft)與「教唆犯」(Anstiftung)概念的理解,特別是在涉及無刑事責任能力人(Strafunmündige)的案件中,如何判斷行為人的法律地位。同時也考驗考生對德文法律術語和新聞報導的翻譯能力。
第一題 (一) 詳解: